Zur Berechnung des Unterhalts bei Immobilienbesitz des Verpflichteten
Schuldet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt, so kommt bei Immobilienbesitz die Frage zum Tragen, wie Einkünfte aus dem Immobilienbesitz zu bemessen sind und wie Ausgaben für den Immobilienbesitz wertmindernd zu berücksichtigen sind.

Zu diesen Fragestellungen hat der BGH in einem Beschluss vom 15.12.2021 Stellung genommen.

Erzielt ein Ehegatte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte, so ist für die Immobilie die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Feststellung der Einkünfte wieder mitaufzuschlagen. In der Gesamtschau der Einkünfte kann die AfA also nicht die Einkünfte reduzieren. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Pauschalwerte für Abschreibungen in der Regel deutlich über den tatsächlichen Abnutzungswerten einer Immobilie liegen und wiederum Marktentwicklungen die Abnutzung kompensieren können. Zulässig ist es, bei mehreren Vermietungsobjekten einen Gesamtsaldo für die Objekte auszuweisen, der sowohl negative als auch positive Jahresergebnisse insgesamt saldiert.

Darüber hinaus führt der Bundesgerichtshof aus, dass Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils im Rahmen des Unterhalts in Abzug zu bringen sind. Denn ohne Zins- und Tilgungsleistungen würde es den Wohnvorteil des Unterhaltsverpflichteten nicht geben. Aus diesem Grund können sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen entsprechend bis zur Höhe des Wohnvorteils in Abzug gebracht werden.

Diese Rechtsprechung wendete der Bundesgerichtshof dann auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, wenn die Immobilien kreditfinanziert sind. Hier verhält es sich so, dass die Mieteinnahmen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen darstellen, diese können steuerrechtlich vermindert werden und die Zins- und Tilgungsleistungen sind dann bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen in Abzug zu bringen. Lediglich der Überschuss ist dann bei den Einkünften zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall handelte es sich um Einkünfte eines Selbständigen. Hierzu führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass der unterhaltsverpflichtete Selbständige für seine private Altersvorsorge bis zu 24 % seines Bruttoerwerbseinkommens für die Altersvorsorge aufwenden kann. Notwendig ist allerdings, dass diese Vorsorge dann auch tatsächlich betrieben wird.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass dieser Abzug von 24 % auf das jeweilige Bruttojahreseinkommen anzurechnen ist, da auch bei der Rentenversicherung auf das jeweilige Jahr der Einkommensermittlung der Rentenversicherungswert festgestellt wird.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können zusätzlich zu diesen 24 % in Abzug gebracht werden, so dass eine sekundäre Altersvorsorge betrieben werden kann. Maßstab ist allerdings auch hier wieder nur die Obergrenze der Mieteinkünfte bezüglich Zins- und Tilgungsleistungen, da diese Einkünfte erst durch die Zins- und Tilgungsleistungen ermöglicht werden.
BGH, Az.: XII ZB 557/20, Beschluss vom 15.12.2021, eingestellt am 01.05.2024