Die Änderung des Vornamens eines Elternteils führt nicht zur Berichtigung von Geburtsurkunden der Kinder
Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob die Antragstellerin im Jahr 2015 vor dem Standesamt bewirkt hatte, dass ihr Vorname geändert wird, auch die Möglichkeit hat, die Geburtsurkunden ihrer Kinder, die zurzeit der Namensänderung der Mutter bereits volljährig waren, ebenfalls ändern konnte. Ein entsprechender Antrag der Kindesmutter wurde beim Standesamt gestellt, dieser wurde aber abgewiesen. Der ablehnende Antrag wurde damit begründet, dass es kein Recht auf eine Folgebeurkundung nach § 27 Personenstandsgesetz gäbe, dass, wenn die Mutter ihren Vornamen ändert, sich dies auch auf die Geburtsurkunden der Kinder auswirkt. § 27 Abs. 3 Personenstandsgesetz lässt Folgebeurkunden zum Geburtseintrag immer nur dann zu, wenn sich der Name der Eltern oder eines Elternteils ändert, den auch das Kind führt. Eine Änderung der Geburtsurkunde aufgrund einer Vornamensänderung der Mutter sieht § 27 Personenstandsgesetz nicht vor. Auch § 46 und 47 Personenstandsgesetz lassen Berichtigungen der jeweiligen Urkunden in einem Zusammenhang, wie dem vorliegenden Sachverhalt, nicht zu.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass auch eine grundrechtliche Beeinträchtigung der Kindesmutter in ihrer Namensführung nicht gegeben ist. Sie hat die Gründe für die Namensänderung nicht zu offenbaren, da hierfür keine Pflicht gegenüber Dritten besteht und auch die standesamtlichen Eintragungen lassen keinen Grund erkennen, weshalb die Kindesmutter ihren Vornamen geändert hat. Aus diesem Grund, da die Beweggründe nicht durch die Urkunden offengelegt werden, besteht keine Möglichkeit die Geburtsurkunden der Kinder nachträglich mit dem neuen Vornamen der Kindesmutter zu versehen.BGH, Az.: XII ZB 405/20, Beschluss vom 02.06.2021, eingestellt am 30.11.2021